Recht & Pflichten

    Wer ist für den Winterdienst zuständig?

    Jedes Jahr stellt sich mit dem ersten Schneefall dieselbe Frage: Wer muss eigentlich räumen? Grundstückseigentümer, Mieter oder die Gemeinde? Die Antwort ist nicht immer einfach – und eine falsche Annahme kann im Schadensfall teuer werden. Dieser Ratgeber erklärt die Zuständigkeiten beim Winterdienst klar und verständlich.

    Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an eine zuständige Behörde, einen Rechtsanwalt oder eine andere fachkundige Stelle. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.

    Grundsatz: Die Gemeinde räumt Hauptstraßen, Anlieger räumen Bürgersteige

    In Deutschland gilt der Grundsatz: Öffentliche Straßen und Fahrbahnen sind Aufgabe der Gemeinde oder des Landkreises. Gehwege, Fußwege und private Zugänge hingegen fallen unter die sogenannte Anliegerpflicht – sie müssen von den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks geräumt und gestreut werden.

    Diese Regelung ist im jeweiligen Landesstraßengesetz verankert und wird durch kommunale Satzungen konkretisiert. Je nach Stadt und Bundesland gelten unterschiedliche Fristen und Mindestbreiten für den geräumten Gehweg.

    • Fahrbahnen und Hauptstraßen: Zuständigkeit der Gemeinde
    • Bürgersteige und Gehwege vor dem Grundstück: Anliegerpflicht des Eigentümers
    • Private Zufahrten und Höfe: Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers
    • Öffentliche Fußgängerzonen: meist städtische Zuständigkeit

    Wann gilt die Räumpflicht? Fristen je nach Wochentag

    Die Räumpflicht gilt nicht den ganzen Tag. Gesetzlich festgelegte Zeitfenster bestimmen, bis wann geräumt und gestreut sein muss. In den meisten Bundesländern gelten folgende Fristen:

    • Werktags: bis 7:00 Uhr morgens
    • Samstags: bis 8:00 Uhr morgens
    • Sonn- und Feiertags: bis 9:00 Uhr morgens
    • Nachts neu gefallener Schnee: erneute Räumung bis zur nächsten Frist

    Kann die Räumpflicht auf Mieter übertragen werden?

    Ja – Eigentümer können die Räum- und Streupflicht vertraglich auf ihre Mieter übertragen. Dies geschieht in der Regel über eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Die Übertragung muss klar und eindeutig formuliert sein; pauschale oder versteckte Klauseln sind oft unwirksam.

    Wichtig: Auch wenn der Mieter räumen muss, bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht. Er muss sicherstellen, dass der Mieter seiner Pflicht tatsächlich nachkommt – insbesondere wenn dieser krank, verreist oder aus anderen Gründen verhindert ist.

    Professionellen Winterdienst beauftragen: Pflicht wirksam übertragen

    Die sicherste Lösung ist die Beauftragung eines professionellen Winterdienstunternehmens. Durch einen schriftlichen Servicevertrag wird die Verkehrssicherungspflicht rechtswirksam auf den Dienstleister übertragen – inklusive Haftungsübernahme und lückenloser Dokumentation der Einsätze.

    Dies gilt sowohl für Privathaushalte als auch für Gewerbetreibende, Hausverwaltungen und Unternehmen. Im Schadensfall kann der Vertrag als Nachweis dienen, dass alle Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden.

    Professionellen Winterdienst gesucht?

    Winterexperte übernimmt die Räum- und Streupflicht für Ihr Objekt – mit schriftlicher Haftungsübernahme und lückenloser Dokumentation.

    Häufige Fragen

    Haftungsausschluss: Alle Angaben auf dieser Seite sind unverbindlich und dienen nur der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle rechtliche, behördliche oder fachkundige Beratung. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an die zuständige Gemeinde, einen Rechtsanwalt oder eine andere kompetente Stelle.

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